Haftplichtversicherung für Quadrocopter in Deutschland

Disclaimer

Dies sind die gesammelten Information eines Laien bezüglich Luftrecht. Sie stellen keinerlei Rechtsberatung dar. Die Zitate aus den Gesetzestexten sind meines Wissens vom August 2009. Für Unvollständigkeit und Fehler wird nicht gehaftet.

Definition

Quadrocopter die zum Zwecke des Hobbys betrieben werden fallen definitiongemäß unter den Begriff Flugmodell. Eine Verwendung eines Flugmodells (inklusive Quadrocopter) für andere Zwecke (kommerzielle Nutzung, auch Forschung), sowie der autonome Betrieb ohne Piloten entspricht nicht der Definition des Modellflugs, unterliegt gesonderten Genehmigungs- und Versicherungspflichten und wird daher hier ausgenommen.

Rechtliches, allgemein

Der Betrieb von Modellflugzeugen ist in Deutschland im Luftverkehrgesetz (LuftVG), der Luftverkehrsordnung (LuftVO) und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) geregelt.

§ 1 LuftVG
Freiheit des Luftraums; Begriff des Luftfahrzeugs

(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

(2) Luftfahrzeuge sind
1. Flugzeuge
2. Drehflügler
3. Luftschiffe
4. Segelflugzeuge
5. Motorsegler
6. Frei- und Fesselballone
7. Drachen
8. Rettungsfallschirme
9. Flugmodelle
10. Luftsportgeräte
11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.

§ 1 LuftVO 
Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr

(1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2)  Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert.

(3)  Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung behindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein.

Frage: Wo darf ich fliegen?

Grundsätzlich überall, sofern das Einverständnis des Grundstückeigentümers vorliegt, dessen Gelände ich betreten will. Zu beachten ist natürlich in diesem Zusammenhang die Bestimmung, dass im Abstand von weniger als 1,5 km von Wohngebieten Modelle mit Verbrennungsmotor nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden dürfen, wobei die Definition des "Wohngebiets" nicht einheitlich geregelt ist. (Glücklicherweise werden Quadrocopter in der Regel elektrisch motorisiert.) Außerdem sind bei allen Modellflugaktivitäten nicht nur Luftsperrgebiete zu beachten (Anhang §62 LuftVG) sondern auch von der Begrenzung von Flugplätzen (auch Modellflugplätzen) ein Mindestabstand von 1,5 km einzuhalten. (Auf Modellflugplätzen im Rahmen derer Auflagen darf natürlich geflogen werden.) Näheres regelt:

§ 16 LuftVO
Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:

1. der Aufstieg von Flugmodellen 

a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse.
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt.
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten.
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung.
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden.

5. der Betrieb von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb

(3)  Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.

(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.

(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückeigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden. 

Weiter ist zu beachten wie hoch geflogen werden darf. Dies ist abhängig vom Standort, kontrollierten und unkontrollieren Lufträumen. Die Verbindung stellt § 16a LuftVO dar... (bitte selber nachlesen)

Frage: Darf ich autonom fliegende Modelle betreiben (Drohnen, UAVs)?

Zitat aus Email der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH an RC-Network Modellsport e.V. vom 12.10.2006:

Flugbetrieb mit unbemannten Luftfahrzeugen 
Anfragen zur Nutzung von sogenannten "UAV" (unmanned aerial vehicles) oder auch Drohnen nehmen ständig zu. In Deutschland existieren zurzeit noch keine Zulassungsbestimmungen für derartig autonom (selbststeuernd) operierende, motorgetriebene, unbemannte Luftfahrzeuge (nicht gemeint sind Modellraketen oder Freiflugmodelle). Deshalb ist ihr Betrieb (zumeist militärisch) derzeit ausschließlich innerhalb von Flugbeschränkungsgebieten möglich, wenn diese Lufträume hierfür genutzt werden dürfen und der UAV-Betreiber diesen Luftraum "exklusiv" nutzt, um eine Gefährdung anderen Luftverkehrs auszuschließen. Oftmals wird deshalb versucht, UAVs als Flugmodelle zu deklarieren und nach den einschlägigen Bestimmungen für Modellflug (§16, 16a LuftVO) operieren zu lassen. Dieses ist natürlich im Grundsatz nur dann zulässig, wenn auch alle Auflagen für "Flugmodelle" erfüllt sind. So ist allerdings ein autonomer Betrieb oder Betrieb außerhalb der Sichtweite des Steuerers unzulässig. Autonomer (selbststeuernder) Betrieb kommt schon deshalb nicht in Frage, weil im Sichtflug das Prinzip "See and Avoid" (sehen und ausweichen, oder sehen und gesehen werden) die oberste Maxime darstellt. Diese Fähigkeit gelte es nachzuweisen (was bisher nach meiner Kenntnis noch nicht gelungen ist). 
Es gelten die Regelungen der NfL I-59/06. Zur Erklärung für Nicht-Piloten: Eine "NfL" (Nachricht für Luftfahrer) ist eine luftrechtliche Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung  oder einer hierzu befugten Stelle (u.a. auch der DFS oder des Luftfahrtbundesamtes) und hat den Charakter einer Verordnung. Ganz abgesehen von dem damals noch gar nicht virulenten Thema "UAV" sollte der Inhalt dieser NfL's für alle Modellflugpiloten und Modellflugplatzbetreiber auch heute noch von Interesse sein - weil gültig!

Da es aufgrund des heutigen Standes der Elektronik für einen ambitionierten Modellbauer kein Problem sein sollte, eine Art autonom betriebenes Flugmodell zu basteln, sei hierauf nochmals hingewiesen. Ein gesondertes Regelwerk (Zulassungsvoraussetzungen und Betriebsvorschriften) für zivile UAVs ist derzeit - wie oben erwähnt - weder national noch international vorhanden. Es wird allerdings mit Hochdruck an entsprechenden Regelungen für die zivile Nutzung von UAVs (als Teilnehmer am allgemeinen Luftverkehr) gearbeitet. Bis es soweit ist, empfehlen wir dringend im Bedarfsfall in Zusammenarbeit mit der zuständigen Landesluftfahrtbehörde, dem Luftfahrtbundesamt und, sofern kontrollierter Luftraum in Anspruch genommen werden soll, mit uns, der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, eine Lösung im Einzelfall zu suchen. Seitens der DFS ist hierfür der Bereich CC/FLD zuständig.

Frage: Benötige ich eine Versicherung?

Ja, für alle Flugmodellpiloten (auch "Spielzeugpiloten") sind seit August 2005 alle Ausnahmen von der Versicherungspflicht aus dem Gesetz gestrichen worden. Seit Veröffentlichung der 9. Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) im Bundesgesetzblatt am 10. August 2005 gibt es in der Luft keinen versicherungsfreien Raum mehr.

Beachten: Halterhaftpflicht ist nun ausnahmslos für alle Modellflieger Pflicht!
(Keine Ausnahmen mehr für Flugmodelle unter 5kg Fluggewicht)

§33 LuftVG
Ersatzpflicht des Halters

(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.

§ 43 LuftVG
Haftpflichtversicherung, Sicherheitsleistung

(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadenersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten.

Zu empfehlen ist einen Versicherung über einen der 3 Modellsport Verbände, da deren Versicherungen günstiger sind als direkt bei einem Versicherungsanbieter. DMO ist derzeit der günstiste, bietet aber ausser der Versicherung den wenigsten Mehrwert für andere modellsport-spezifische Angebote.

Hier eine Zusammenstellung (Stand Januar 2010):

Verband

DAeC

DMFV

DMO

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Bedeutung der Abkürzung

Deutscher Aero Club

Deutscher Modellflieger Verband

Deutsche Modellsport Organisation

Preise für Erwachsene

52,- €/Jahr je nach Landesverband und Vereins- oder Einzelmitgliedschaft abweichend

42,- €/Jahr bei Vereins- oder Einzelmitgliedschaft.

36,- €/Jahr bei Vereins- oder Einzelmitgliedschaft.

Preise für Kinder & Jugendliche

21,- €/Jahr bis einschl. 14. Lj.
36,70 €/Jahr bis 21. Lj.
je nach Landesverband und Vereins- oder Einzelmitgliedschaft abweichend

12,- €/Jahr bei Vereins- oder Einzelmitgliedschaft.

24,- €/Jahr bei Vereins- oder Einzelmitgliedschaft.

Deckungssumme Haftpflicht

1,5 Mio. € ohne Aufpreis bei Veranstaltungen bis 3 Mio. €; mit Zusatzversicherungen (Aufpreis) bis zu 4 Mio. €

1,5 Mio. € ohne Aufpreis bei Veranstaltungen bis 3 Mio. €; mit Zusatzversicherungen (Aufpreis) bis zu 4 Mio. €

1,5 Mio. € ohne Aufpreis, bis zu 3 Mio.€ mit Aufpreis

Versicherungsregion (Standard)

Weltweit (ohne USA) ohne Aufpreis

Weltweit auf zugelassenen Modellflugplätzen
mit Zusatzversicherung nach Form II/II/IV auch abseits von Modellflugplätzen

Weltweit (ohne USA) ohne Aufpreis

Zusatzversicherungen

keine Zusatzversicherungen

für weltweite Gültigkeit ohne Einschränkung:
nach Form II / € 14,36 p.a. Deckung: Pauschal € 1,5 Mio für Personen- und/oder Sachschäden
nach Form III / € 17,44 p.a. Deckung: Pauschal € 3,0 Mio für Personen- und/oder Sachschäden
nach Form IV / € 24,62 p.a. Deckung: Pauschal € 4,0 Mio für Personen- und/oder Sachschäden (dann auch für kommerzielle Flüge, wenn dies nicht Haupterwerb ist)

keine Zusatzversicherungen

Gewichts- und Modellklassen

Flugmodelle bis 150kg Abfluggewicht, Raketenantriebe bis 20g Treibladung, Modellraketen.

Flugmodelle bis 150kg Abfluggewicht, Raketenantriebe bis 20g Treibladung, Modellraketen.

Flugmodelle bis 150kg Abfluggewicht; Raketenantriebe bis 20g Treibladung, Modellraketen, Schiffsmodelle, Automodelle

Selbstbeteiligung bei Kanaldoppelbelegung

150,- EUR

150,- EUR; oberhalb von 2500EUR Schaden 10% der Schadens-summe am Flugmodell

150,- EUR

Rechtberatung & -schutz

Unterschiedlich, je nach Landesverband

Eigener Verbandsjustiziar. Für Mitgliedsvereine kostenloser juristischer Beistand und Übernahme der Kosten bei Rechtsstreitigkeiten und bei Behördenproblemen

Vereinsrechtsschutz innerhalb Europas bis zu 103.000,- €

Versicherungs-gesellschaft im Hintergrund

Je nach Landesverband Allianz oder Gerling Konzern

Gerling Konzern

Axa Versicherung mit Roland Rechtsschutz

Rechtsform

e.V.

e.V.

GbR

Zeitschriften im Mitgliedbeitrag enth.

Monatliche Verbandszeitschrift je nach Landesverband

Verbandszeitschrift alle 2 Monate

Keine Publikation

Ausbildungs-programme für Modellflug

Gutachterschulung
Pilotenscheinprüfung>25kg
Wettbewerbsleiter- und Sportzeugenschulung
Jugendleiterschulungen

Gutachterschulung
Pilotenscheinprüfung>25kg
Flugleiterschulungen
Punktrichterschulungen
Jugendleiterschulungen

Keine Informationen

Bereiche

Alle Arten des Luftsports

Nur Flugmodellsport

Alle Arten des Modellsports

Gutachter

Ja, für Mitglieder kostenlos

Ja, für Mitglieder kostenlos; Spesen werden in Rechnung gestellt.

Ja, für Mitglieder kostenlos

Besonderheiten

Größter Verband Europas für Piloten aller Art

Größter Verband Europas für Modellflieger;
Über die Zusatzversicherung Form IV ist auch ein gewerblicher Einsatz von Flugmodellen versichert, sofern dieser Einsatz nicht dem Haupterwerb dient. Versichert sind hier der Einsatz von Flugmodellen von Nebenerwerbsherstellern sowie der Einsatz von eigenen Flugmodellen gegen Aufwandsentschädigung oder unentgeltlich beispielsweise auf Veranstaltungen oder Messen zum Zweck der Werbung für Dritte.

Preisgünstige Direktversicherung;
Wenige Mitgliedsvereine;
Der Versicherungsschutz gilt auch für die gelegentliche Vorführung von Modellen für Firmen, wenn diese nicht mit einer gewerblichen bzw. beruflichen oder nebenberuflichen Tätigkeit verbunden ist.
Wenige Mitgliedsvereine;

Homepage

www.daec.de

www.dmfv.de

www.deutsche-modellsport-organisation.de

Dokumentation/Versicherung/Deutschland (last edited 2012-04-21 00:52:31 by AmirGuindehi)